Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat die Verwendung eines Newslettertools ohne Vorprüfung aufgrund von Datenübermittlungen in die USA für unzulässig erklärt.
Im aktuellen Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW; S. 45), der am 30.01.2020 veröffentlicht wurde, wird über eine Geldbuße berichtet.
Die DSGVO sieht bei Datenschutz-Vorfällen (Data Breach) eine verpflichtende Meldung an die Behörde (Art 33) und auch an die betroffenen Personen (Art 34) vor. Die Frage, die sich viele Verantwortliche stellen: Gibt es auch Datenschutz-Verletzungen, die nicht zu melden sind?