Art 82 DSGVO u die rechtliche Basis für den materiellen oder immateriellen Schaden. Art 82 (1) DSGVO Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. LG Bonn ist sehr einschränkend und mE uU contra legem, wenn es ausführt: "Es kann dahinstehen, ob in der deutlich verzögerten Erteilung der Datenauskunft ein Verstoß im Sinne...
Art 77 DSGVO gewährt ein Beschwerderecht, jedoch kein Recht, dass eine Aufsichtsbehörde feststellt, dass eine Auskunft zu spät erteilt worden sei.
Holt ein Verantwortlicher während des Beschwerdeverfahrens eine Auskunft nach, dann kommt es zur Abweisung der Beschwerde.