Eine verfahrensbeteiligte Person machte am 28.11.2018 während einer Hauptverhandlung in einem Strafverfahren ein Foto einer Rechtspraktikantin und löschte es auf Aufforderung nicht. Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft (unter Hinweis auf § 62 Abs 1 Z 3 DSG) de DSB mitgeteilt. Die DSB hat dazu entschieden.
Die DSB hat am 18.12.2018 mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis (DSB-D550.015/0003-DSB/2018) eine Ermahnung bei einer nicht ausreichend gekennzeichneten Videoüberwachungsanlage, die auch den öffentlichen Bereich erfasste, ausgesprochen.