Die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin (siehe § 9 RAO) wirkt nicht absolut. Ein pauschaler Verweis auf die Verschwiegenheits-verpflichtung ist keine ausreichende Antwort auf ein Auskunftsersuchen.
Wenn ein Auskunftsbegehren gestellt wird, hat der Verantwortliche der betroffenen Person umfassende Auskunft zu erteilen.
Es stellt sich die Frage, ob es eine Grenze gibt, welche Informationen der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden müssen. Rechte anderer betroffener Personen müssen selbstverständlich gewahrt werden. Aber wie verhält sich das mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Verantwortlichen selbst?