Im Hinblick auf eine von einer geschädigten Person allenfalls geplante Rückforderungsklage gegen einen Glückspielanbieter begehrte diese eine Auskunft bzw Datenübermittlung vom Anbieter. Der Glückspielanbieter argumentierte, dass dem Kläger kein Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO zustehe, weil er mit der Auskunft bloß Beweismittel für einen Zivilprozess gegen ihn erlangen wolle. Die anspruchsstellende Person verfolge nicht das Ziel, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu...