RA Mag. Ulrich Salburg (er hat mir das Urteil freundlicherweise zur Verfügung gestellt) hat für einen abgemahnten Websitenbetreiber die Anspruchstellerin auf Unterlassung geklagt und das BG Favoriten hat mit Urteil vom 29.03.2024 darüber entschieden. Die Anspruchstellerin bzw. Abmahnerin (beklagte Partei) darf die im Urteilsspruch genannte Website des Websitenbetreibers (klagende Partei) weder automationsunterstüzt noch selbst aufsuchen. Eine der Fragen, die im Urteil, das nicht...