Das BVwG hat am 4.12.2020, GZ W274 2233705-1 darüber entschieden, ob die Weitergabe der Geheimnummer eines Mieters durch den Vermieter an einen Professionisten im Rahmen einer Schadensbehebung datenschutzrechtlich bedenklich ist.
Darf eine Hausverwaltung die (berufliche) E-Mail-Adresse eines Miteigentümers als Kontaktadresse an einen anderen Miteigentümer herausgeben, damit eine Kontaktaufnahme erfolgen kann?
Am 17.10.2017 hatte Dr. Thomas Schweiger, LL.M. (Duke) | dataprotect die Gelegenheit der OÖ. Personalleiterrunde bei einem Vortrag Informationen zum Thema „Personalverwaltung & Datenschutz“ zu geben.
Die Datenschutzbehörde hat am 22.5.2017 eine Entscheidung zur Einwilligung gefällt. Das Kopplungsverbot wird darin vollumfänglich bestätigt. Eine Einwilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn sie gesondert vom Vertragsabschluss erfolgt. Ist es nicht möglich, den Vertrag ohne diese Weitergabeklausel zu schließen, dann ist diese nicht gesetzmäßig.
Gelten die (alten) Zustimmungserklärungen auch nach dem 25. Mai 2018 noch? Welche "neuen" Voraussetzungen für die Einwilligung gibt es, die zu beachten sind? Sind Einwilligungen zwingend nachzuholen?
Eine bereits erteilte Einwilligung, die auf Basis des bisherigen Datenschutzrechtes zulässig ist, behält auch nach dem 25.5.2018 ihre Gültigkeit, wenn sie den Anforderungen der DSGVO entspricht. Besonderheiten ergeben sich für Kinder und das Kopplungsverbot (in Ö ohnehin Rechtsprechung)