Das Versenden eines Werbemittels per Post an Interessenten oder Kunden bedarf keiner Einwilligung. Marketing per Post kann auf das berechtigte Interesse eines Unternehmens, den Bekanntheitsgrad zu steigern und Umsatz zu generieren, gestützt werden (Art 6 Ab 1 lit f DSGVO).
Wenn jedoch die betroffenen Personen nach der Zusendung (oder auch davor) Widerspruch erheben, dann hat dieser absolute Wirkung und ist zu akzeptieren (Art 21 (3) DSGVO) und auch für die Zukunft zu respektieren.
Die Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren (W258 2216873-1, 30.10.2019) zum Widerspruchsrecht der betroffenen Person Stellung genommen. Ein Widerspruch kann unwirksam sein.
Der Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit verhängte (711.408.1.) eine DSGVO-Strafe gegen Delivery Hero Germany GmbH in Höhe von EUR 195.407,--
Eine betroffene Person forderte EUR 10.000,-- Schadenersatz von einer Wirtschaftsauskunftei an immateriellem Schaden.
Es ging um einen Eintrag einer Restschuldbefreiung in der Bonitätsauskunft.
Ein Widerspruch löst Prüfpflicht aus. Bis zum Widerspruch werden die Daten rechtmäßig verarbeitet.