Am 1. Februar 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung (Ra 2021/04/0088-6) eine bedeutende Klarstellung zur datenschutzrechtlichen Stellung von Gerichtsvollziehern vorgenommen. Hintergrund Die Entscheidung des VwGH folgte einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (DSB). Ein Gerichtsvollzieher hatte seine Visitenkarte an der Wohnungstür einer Partei hinterlassen, die daraufhin eine Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung geltend machte. Die DSB wies die Beschwerde...
Der Verantwortliche hat seinen Sitz in Deutschland. Eine betroffene Person aus Österreich will Auskunft gem. Art 15 DSGVO. Der Verantwortliche meldet sich nicht. Wer ist zuständig?
Die Datenschutzbehörde hatte sich mit einer Beschwerde zu befassen, bei dem parallel auch ein Zivilgerichtsverfahren auf Unterlassung einer Videoüberwachung angestrengt wurde.
Die Veröffentlichung von Urteilen des OGH ist in § 15 OGHG geregelt. Es erfolgt auch eine Anonymisierung von personenbezogenen Daten.
Die DSB ist für Beschwerden gegen nicht ausreichende Anonymisierungen durch den OGH nicht zuständig.
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss und die Veröffentlichung der Daten schaffte es zur Datenschutzbehörde. Die Behörde entschied (DSB-D123.800/0001-DSB/2018, 28.11.2018) nicht dafür zuständig zu sein.