Eine Verwaltungsstrafe wird nach § 9 VStG gegen die vertretungsbefugten Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsobmann …) oder eine bestellte verantwortliche Person iSd § 9 Abs 3 VStG persönlich verhängt. Die Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person ist eine Besonderheit des DSG. Ist das rechtskonform?