EUR 2.200,-- an Geldstrafe für eine nicht ausreichend gekennzeichnete Videoüberwachung, die nicht auf Bereiche beschränkt ist, welche im ausschließlichen Verfügungsbereich des Verantwortlichen ist.
Außerdem filmten die Kameras den höchstpersönlichen Lebensbereich (Betreten und Verlassen von Wohnungen).
Am 1.3.2019 trat eine Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes in Kraft, die Sicherheitsorganen u.a. einen Zugriff auf private Videoüberwachungsanlagen ermöglicht.
Schon im Jahr 2004 hat sich das Bundesministerium für Inneres intensiv mit Videoüberwachung zur Verbrechensbekämpfung auseinandergesetzt.