Die DSB verhängte ursprünglich EUR 3.100,-- an Geldstrafe bei einem Umsatz des Verantwortlichen von € 190.899,01 und stufte die Tat nach den Fines Leitlinien mit mittlerem Schweregrad ein, sodass 1,6% des Umsatzes als Strafe ausgesprochen wurden. Das BVwG (W1012284403-1/10E am 26.02.20225) ging von einem geringfügigen Schweregrad aus, und reduzierte die Geldstrafe auf EUR 1.100,-- bei einem Vorjahresumsatz von € 149.618,97 daher ca. 0,7% des Vorjahresumsatzes. Im Mittelpunkt stand die...