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COVID-19: Einlasskontrolle und Fiebermessen am Eingang – eine Risikomanagement-Maßnahme


Viele Mandanten fragen uns, ob aufgrund der Corona-Virus-Situation Einlasskontrollen oder Registrierungen von Besuchern / Kunden / Lieferanten zulässig sind.

 

Hier einige Antworten. 


Organisationen sind berechtigt, den persönlichen Kontakt von Mitarbeiter*Innen mit Risikopersonen einzuschränken.

 

 

§ 1157 Abs 1 ABGB (Fürsorgepflicht des Dienstgebers) lautet:

 

 

„Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln
und bezüglich der von ihm beizustellenden oder
beigestellten Räume und Gerätschaften
 auf seine Kosten dafür zu sorgen, daß
Leben und Gesundheit des Dienstnehmers,
soweit es nach der Natur der Dienstleistung
möglich ist, geschützt werden.“

 

 

 

Registrierung von Personen, die ein Büro / Betriebsgelände etc.. betreten.

 

 

Jeder Verantwortliche hat ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer sich zu welchem Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände, in der Kanzlei oder im Büro aufhält, und zu welchem Zweck. Schon das Hausrecht eines jeden Verantwortlichen gibt diesem die Möglichkeit, andere (unerwünschte) Personen „zurückzuweisen“.

 

Eine Besucherliste, bei der Name, Adresse, Kontaktperson im eigenen Unternehmen, Zweck des Aufenthalts beim Verantwortlichen notiert werden, um Anwesenheiten festzustellen, ist daher jederzeit zulässig.

 

 

Dies kann auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen) gestützt werden.

 

Ein Arbeitgeber ist auch gesetzlich verpflichtet (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) angemessene Maßnahmen setzen, um seine Mitarbeiter*Innen vor Ansteckung durch ansteckende Krankheiten, insbes. im Falle einer Pandemie oder Epidemie zu schützen. Diese Fürsorgepflicht ist bereits in § 1157 ABGB festgelegt, und verpflichtet den Arbeitgeber zu aktivem Tun, insbes. wenn eine Gefahrenlage eingetreten ist. Dadurch, dass COVID-19 durch den persönlichen Kontakt mit infizierten Personen übertragen wird, hat ein Arbeitgeber die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter*Innen bestmöglich vor infizierten Personen geschützt werden, daher ein Kontakt vermieden wird.

 

 

Die Erhebung, ob Personen, die mit Mitarbeiter*Innen in (persönlichen) Kontakt kommen, in eine Risikogruppe einzuteilen sind, kann daher auch auf Art 6 Abs 1 lit c DSGVO gestützt werden.

 

Weiters besteht die Verpflichtung für jeden „Wohnungsinhaber“ und „Hausbesitzer bzw. die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person“ nach dem Epidemiegesetz (§ 3 (1)) unverzüglich eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt; siehe § 2 (1)) anzuzeigen.

 

Werden daher im Verdachtsfall die Daten erhoben (und nicht davor), kann ist diese Erhebung (und auch die Weitergabe der Daten an die Gesundheitsbehörde) auch auf das EpidemieG gestützt werden, weil damit eine rechtliche (gesetzliche) Verpflichtung iSd Art 6 Abs 1 lit c DSGVO iVm Art 9 Abs 2 lit g DSGVO (öffentliches Interesse) sowie und Art 9 Abs 2 lit i DSGVO (öffentliche Gesundheit)

 

 

 

 

Fiebermessen am Eingang? Feststellen von Verdachtsmerkmalen (Husten, Kurzatmigkeit)?

 

 

Auch Zugangskontrollen, dh zB Fiebermessen oder die augenscheinliche Kontrolle auf Verdachtsmerkmale ist jedenfalls zulässig. Dies betrifft die DSGVO gar nicht, sofern zB beim Fiebermessen keine Daten erhoben werden, dh die Werte nicht notiert werden. Das Gleiche gilt für das Feststellen von Verdachtsmerkmalen (Aufenthalt in Risikogebieten, Kontakt mit Verdachtsfällen oder infizierten Personen).

 

Wenn die betroffenen Personen das Fiebermessen oder die Feststellung der Verdachtsmerkmale verweigern, dann kann unter Hinweis auf das Hausrecht des Verantwortlichen der Zutritt verweigert werden.

 

 

 

 

Feststellen von Verdachtsmerkmalen (Aufenthalt in einem Risikogebiet, Kontakt mit infizierten Personen oder Verdachtsfällen)?

 

 

Jeder Verantwortliche, der seine Mitarbeiter*Innen vor risikoreichen persönlichen Kontakten schützen möchte, muss die betroffenen Personen zu bestimmten Sachverhalten befragen, und zwar

 

·      Aufenthalt in einem Risikogebiet

 

·      Kontakt zu infizierten Personen / Personen mit Infektionsverdacht

 

Die erhobenen Daten sind streng vertraulich zu behandeln, und dürfen nur für den definierten Zweck verarbeitet werden.

 

 

 

dataprotect hat dazu

 

·      ein Musterschreiben an die betroffenen Personen,

 

·      einen Fragebogen sowie

 

·      eine Datenschutzinformation für Sie entwickelt.

 

Diese stellen wir im Download gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

Bleiben Sie gesund, und sorgen Sie für Ihre Mitarbeiter*Innen vor – nicht nur mit Hygienevorschriften, sondern auch Vermeidung von Kontakten mit Risikopersonen. dataprotect unterstützt Sie dabei.

 

 

 

14.03.2020, Autor

Michael Schweiger, zert DSBA


Muster als Word zum Download und zur freien Verwendung


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Risikoerhebung COVID-19 u Fragebogen.doc
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DS-Information Risikoerhebung COVID-19.d
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Feststellung COVID-19 Verdachtsfälle.pdf
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Kommentare: 8
  • #1

    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:34)

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  • #2

    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:37)

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  • #3

    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:37)

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    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:38)

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    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:38)

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    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:39)

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    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:39)

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  • #8

    lxbfYeaa (Dienstag, 08 Oktober 2024 23:40)

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