Der betroffenen Person (das ist die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden) sind die Informationen zur Speicherdauer bzw. Löschung der Daten zur Verfügung zu stellen.
Nach dem Grundsatz der (zeitlichen) Speicherbegrenzung dürfen die personenbezogenen Daten nur für eine zeitlich begrenzte Dauer verarbeitet werden.
Speicherdauer (Löschfristen):
· generelle Speicherfrist:
Grundsätzlich werden die Daten am Ende des 7. (siebenten) Jahres nach Verbuchung des letzten Beleges in Bezug auf
den geführten Akt gelöscht; Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO.
· Testamente:
Daten über Testamente und Akten in Zusammenhang mit Testamenten werden ständig aufbewahrt (bzw. bis zum Widerruf durch den Mandanten).
·
Archivium-Urkunden:
Bei Einwilligung zur Speicherung von Urkunden im Archivium werden diese so lange gespeichert wie die betroffene Person eingewilligt hat, dh entweder 10 Jahre oder 30 Jahres (siehe auch hier).
·
Marketingdaten:
Marketingdaten werden bis 3 Jahre nach dem letzten Kontakt
aufbewahrt.
Gesetzliche/rechtliche Aufbewahrungspflichten oder vertragliche Verpflichtungen z.B. gegenüber Kunden aus Gewährleistung oder Schadenersatz oder gegenüber Vertragspartnern sind eine Grundlage die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO - Grundlage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: gesetzliche / rechtliche Verpflichtung)
Die Daten dürfen nur in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art 89 Abs 1 DSGVO verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); (siehe Art 5 Abs 1 lit e DSGVO)
Wenn Sie sich zu unserem Newsletter anmelden, erteilen Sie die Einwilligung ihre Email-Adresse (und wenn angegeben ihren Namen und Vornamen und Geburtsdatum) (Datenkategorien) automationsunterstützt zu verarbeiten, dh zu speichern und zur Zusendung unseres Newsletters "dataprotect" (Thema: Datenschutz) (Zweck der Datenverarbeitung) zu verwenden.
Wir speichern
auch ihr Reaktionen auf den Newsletter.
Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte
OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse: office@dataprotect.at
siehe: www.s-m-p.at
Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben (Empfänger).
Ein Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist.
Sie haben folgende Rechte:
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an office@dataprotect.at oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.
Da die Verarbeitung der Daten auf der Einwilligung (= Grundlage für
die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese
jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf
der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Den Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an office@dataprotect.at (sie
können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).
Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der
letzten Verwendung gelöscht.
Datenschuz Konkret, April 2017
(DaKO 2/2017)
Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun
einen Datenschutzbeauftragten?
In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.
gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner
Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4,
400)
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.
lex:itec (2010/04, Seite 18)
In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem
einlesen kann?
gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.
IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik
Symposion):
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland
IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?
lex:itec (Ausgabe 5/2006)
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen
IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht