Art 73 DSGVO

Vorsitz

 

(1)   Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

 

(2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.


Blogeinträge zu Art 73 DSGVO


Erwägungsgründe

(noch nicht angeführt)