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Erfolg für FirmenABC bei der Datenschutzbehörde

In einem Verfahren eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH musste die Datenschutzbehörde beurteilen, ob es zulässig ist, auf www.firmenabc.at, auf dem eine Firmensuche möglich ist, die Verknüpfungen des Gesellschafter-Geschäftsführers mit anderen Gesellschaften darzustellen. 

 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer sah sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung beeinträchtigt.

 

Die DSB bestätigte die Rechtsansicht von Firmen ABC Marketing GmbH (dem Plattformbetreiber), dass an der Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten ein berechtigtes Interesse besteht.

 

 

 

Das Internetportal und die Darstellung

 

FirmenABC Marketing GmbH (www.firmenabc.at) bietet die Möglichkeit, Firmen (Einzelfirmen, aber auch Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften) zu suchen, und Basisinformationen (Adresse, Kontaktdaten, Internetadresse) zu diesen zu erhalten. Auch die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaften scheinen in den Basisinformationen auf.

 

Wenn ein Gesellschafter oder Geschäftsführer an mehreren (österreichischen) Unternehmen beteiligt ist, dann besteht die Möglichkeit durch einen einfachen Mausklick diese Verknüpfung zu sehen, und festzustellen, bei welchen Gesellschaften er/sie noch Funktionen (Gesellschafter, Geschäftsführer, Aufsichtsrat) bekleidet.

Diese „Offenlegung“ der wirtschaftlichen Tätigkeiten störte einen Gesellschafter-Geschäftsführer, und er forderte FirmenABC (Verantwortlicher und Plattform-Betreiber) die Löschung dieser Verknüpfungen.

 

Da sich FirmenABC weigerte, wandte sich der Betroffene mit einer Beschewrde an die Datenschutzbehörde. Wir haben FirmenABC erfolgreich in diesem Verfahren vertreten.

 

 

 

Die Entscheidung der DSB

 

Die DSB hat die Beschwerde der betroffenen Person vom 13.11.2018 in einem langwierigen Verfahren (ca 3 Jahre) mit Bescheid vom 08.10.2021 abgewiesen.

Der Betroffene hatte argumentiert, dass es scheine, dass auf der Plattform personenbezogene Daten in großem Umfang verarbeitet werden und führte aus:

 

„Zumindest sei der Name des Beschwerdeführers ohne, dass mit der Beschwerdegegnerin ein Vertrag vorliege, auf der genannten Webseite verwendet worden.

 Auch könne kein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin ausfindig gemacht werden, welches diese dazu berechtigte, den Namen des  Beschwerdeführers im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

 

 

Wir argumentierten für FirmenABC wie folgt:

 

Es ist das berechtigte Interesse von FirmenABC im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung die veröffentlichten (Firmenbuch) Daten inkl. der Verknüpfungen mit Namen und Vornamen sowie Funktionen als Geschäftsführer und Gesellschafter bei im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern den Nutzern der Webseite als interessante und für diese nützlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Da auf der Plattform auch unterschiedliche Unternehmen Werbung schalten, liegt es auch im Interesse von FirmenABC möglichst viele Nutzer der Website durch interessante Informationen, die dort zur Verfügung gestellt werden, zu generieren, um eine möglichst hohe Anzahl von Personen auf der Website zu haben, und dadurch Werbeeinnahmen zu generieren. Diese Werbeeinahmen stellen einen Teil des Umsatzes dar.“

 

Der Beschwerdeführer replizierte und führte aus, dass wirtschaftliche Interessen des Verantwortlichen nicht der Grund sein könnten, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Internet, für jedermann veröffentlicht werden. Ein wirtschaftlicher Vorteil könne nicht mehr wiegen, als das Geheimhaltungsinteresse.  

 

Die Datenschutzbehörde setzte sich mit den Argumenten beider Seiten auseinander und kam im (noch unveröffentlichten Bescheid vom 08.10.2021 GZ D124.774 2021-0.698.184) zum Schluss, dass

  • der Plattformbetreiber iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ein berechtigtes Interesse verfolgt, und
  • die Veröffentlichung der Verknüpfungen für die Verfolgung des Zweckes erforderlich sind, und
  • die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.

 


Auszug aus der Entscheidung der DSB

(Hervorhebungen durch den Verfasser)


Im Rahmen der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftiger Weise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener

Personen  zu erfolgen,  nicht  zu  berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl, aaO Rz 51).

 

Die Beschwerdegegnerin führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Daten des

Beschwerdeführers vor allem ihrem wirtschaftlichen Interesse sowie auch dem Interesse der Teilnehmer am Wirtschaftsleben, zu erfahren, welche Personen an  Unternehmen beteiligt sind, und welche Positionen sie auch in anderen Unternehmen einnehmen, diene. Dadurch könne ein Teilnehmer am Wirtschaftsleben einen etwaigen Vertragspartner u.a. besser einschätzen, und zB erkennen ob die Person(en), die hinter dem Vertragspartner als Gesellschafter stehen noch in anderen Unternehmen tätig seien, oder nicht.

 

Da auf der Plattform auch unterschiedliche Unternehmen Werbung schalten, liege es  auch im Interesse der Beschwerdegegnerin möglichst viele Nutzer der Website durch

interessante Informationen, die dort zur Verfügung gestellt werden, zu generieren, um eine möglichst hohe Anzahl von Personen auf der Website zu haben, und dadurch Werbeeinnahmen zu generieren.

 

Unter Berücksichtigung, dass aufgrund ihrer allgemeinen Verfügbarkeit von einer   geringeren Schutzwürdigkeit der Daten des Beschwerdeführers auszugehen  ist,  diese  lediglich schließlich die berufliche Sphäre des Beschwerdeführers, der selbst   entscheidet, als Gesellschafter oder Geschäftsführer am Wirtschaftsleben teil zu  nehmen und deshalb insgesamt  auch  nur  von  einer geringen Eingriffsintensität  auszugehen  ist,  kommt  die  Datenschutzbehörde  zum Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin, an der Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers im Rahmen ihres Webservice, die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.“

 

 

 

 

 

Hinweis: Gegen die Entscheidung der DSB vom 8.10.2021 (GZ D123.774 2021-0-698.184) wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.


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Bescheid der DSB (anonymisiert) D123.774 2021-0-698.184 vom 8.10.2021
DSB D123_774_2021_0_698_184_Plattform_Ve
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