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Prüfungsarbeiten und Auskunftsrecht


 

Einsicht in Prüfungsergebnisse – Umfang des Auskunftsrechtes nach der DatenschutzRL (RL 95/46) – Entscheidung des EuGH vom 20.12.2017, RS C-434/16

 

Die Antworten eines Prüflings und die Anmerkungen des Prüfers stellen personenbezogenen Daten dar, und sind daher im Rahmen des Rechts auf Auskunft zu beauskunften.

 

 

 

 

In dieser Entscheidung nahm der EuGH auch auf die DSGVO Bezug wie folgt:

 

 

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) gilt ausweislich ihres Art. 99 Abs. 2 ab dem 25. Mai 2018. Gemäß Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Richtlinie 95/46 mit Wirkung von diesem Datum aufgehoben.

 

Die Verordnung 2016/679 sieht in ihrem Art. 15 („Auskunftsrecht der betroffenen Person“) Folgendes vor:

 

„(1)      Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten …

 

 

(3)      Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. …

 

(4)      Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz [3] darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

 

In Art. 23 („Beschränkungen“) der Verordnung 2016/679 heißt es:

 

„(1)      Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 … im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

 

 

e)      den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

 

 

i)      den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

 

…“

Der Sachverhalt vor dem EuGH

 

Herr Nowak war Trainee Accountant (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater in Ausbildung) und hatte die Prüfungen des Institute of Chartered Accountants of Ireland […] mit Erfolg abgelegt. Er fiel jedoch durch die Prüfung „Strategic Finance und Management Accounting“ durch. […]

 

Nachdem Herr Nowak im Herbst 2009 zum vierten Mal durch diese Prüfung durchgefallen war, reichte er zunächst eine Beschwerde ein, um ihr Ergebnis anzufechten. Nachdem diese Beschwerde im März 2010 zurückgewiesen worden war, stellte er im Mai 2010 gemäß Section 4 des Datenschutzgesetzes einen Antrag auf Auskunft, der sich auf sämtliche ihn betreffenden und im Besitz der CAI befindlichen personenbezogenen Daten bezog.

 

Die Prüfungsstelle verweigerte die Herausgabe der Prüfungsarbeit, und Herr Nowak wandte sich an den Datenschutzbeauftragten, und auch dieser vertrat die Ansicht, dass die Prüfungsarbeit keine personenbezogenen Daten beinhalte. Herr Nowak wandte sich an das Gericht, aber auch dies war derselben Ansicht und Herr Nowak ging durch alle Instanzen bis zum Supreme Court, der u.a. die folgenden Frage dem EuGH vorlegte:

 

Können Informationen, die von einem Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung in seiner Antwort bzw. als Antwort aufgezeichnet wurden, personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46 darstellen?

 


Die Rechtsansicht des EuGH:

 

Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der DS-RL (RL 95/46) „die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu „personenbezogene Daten“ […] darstellen.

 

Die Frage vor dem EuGH war, ob die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu Informationen über den Prüfling im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 darstellen. Durch die Verwendung des Ausdruckes „alle Informationen“ ist klargestellt, dass der Begriff „weit“ auszulegen ist. Der Begriff ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Es ist ausreichen, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.

 

Der EuGH kommt zum Schluss, dass „die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung Informationen darstellen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen Informationen über diesen Prüfling darstellen.“ Auch „die Anmerkungen des Prüfers zu den Antworten des Prüflings“ sind „Informationen über den betreffenden Prüfling“, wobei es keinen Unterschied macht, dass „diese Anmerkungen zugleich Informationen über den Prüfer darstellen.“

 

Der EuGH hat erklärt, dass das Recht auf Auskunft und Berichtigung auch in Bezug auf die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu gerechtfertigt sein können.

 

Der EuGH hat Weiters festgehalten, dass die Rechte auf Auskunft und Berichtigung nach Art. 12 Buchst. a und b der Richtlinie 95/46 nicht auf Prüfungsfragen erstrecken, die als solche keine personenbezogenen Daten des Prüflings darstellen. 


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