2. Frage zum HinweisgeberInnenschutzgesetz (Entwurf vom 3.6.2022):
Welche "Meldekanäle" gibt es und wie stehen diese zueinander?
Drei Kanäle, über die eine hinweisgebende Person eine Meldung abgeben kann.
Das HSchG sieht vor, dass es
-
einen internen Meldekanal (verpflichtend für bestimmte Organisationen), dh eine interne Stelle in der
Organisation, die die Hinweise entgegennimmt, auf Stichhaltigkeit prüft und Folgemaßnahmen veranlasst
-
einen externen Meldekanal, dh eine Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des Privatrechts
und des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, und die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter
behandelt;
das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (§ 15 Abs 2 HSchG)
- sowie die Veröffentlichung (dh die mediale Kundgabe durch die hinweisgebende Person), per definitionem: Hinweisgebung an ein Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 (siehe dazu § 5 Z 14).
als Möglichkeiten für hinweisgebende Personen gibt.
intern vor extern / Gleichwertigkeit?
Ein Hinweis an eine interne Stelle oder das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung stehen gleichwertig nebeneinander, und die hinweisgebende Person kann es sich aussuchen, ob sie die interne Stelle (den internen Meldekanal) nutzt, oder sich direkt und unmittelbar an die externe Stelle wendet.
Aus dem HSchG:
Verhältnis der internen und externen Hinweisgebung sowie der Veröffentlichung zueinander
§ 14. (1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen Hinweise in erster Linie internen Stellen geben. Einer externen Stelle sollen Hinweise in Fällen gegeben werden, in denen die Behandlung des Hinweises im internen Hinweisgebersystem entsprechend den Bestimmungen des 2. Hauptstücks nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist oder sich als erfolglos oder aussichtslos erwiesen hat.
Veröffentlichung und Meldungen an interne oder externe Kanäle
Die Veröffentlichung (dh die Weitergabe von Informationen an ein Medium) ist nur dann im Schutzbereich des HSchG, wenn
-
davor zumindest der interne oder externe Kanal verwendet wurde, und keine Folgemaßnahmen gesetzt
wurden, oder
-
anzunehmen ist, dass ein Hinweis an eine externe Stelle Vergeltungsmaßnahmen durch die gemeldete
Organisation nach sich ziehen würde, oder
-
anzunehmen ist, dass es nur geringe Aussichten gibt, dass gegen die Rechtsverletzung vorgegangen
wird, oder
- Gefahr in Verzug gegeben ist.
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