HinweisgeberInnen-Portal


Hier haben Sie die Möglichkeit, einen vertraulichen Hinweis iSd Hinweisgeberinnenschutzgesetzes zu geben.

 

Sie können einen Hinweis über eine Meldeplattform abgeben; der Hinweis wird vertraulich behandelt. 

 

Diese Plattform wird von dataprotect |schweiger.legal im Auftrag von 

betrieben.

Bitte lesen Sie sich diese Informationen durch,
bevor Sie einen Hinweis abgeben.


Grundsätzliches

Die Meldeplattform ist ein sicherer, geschützter (interner) Meldekanal von dataprotect | schweiger.legal. dataprotect | schweiger.legal ist als externer Dienstleister des Unternehmens beauftragt, die Hinweise entgegen zu nehmen, auf Stichhaltigkeit zu prüfen, die Kommunikation mit dem/der Hinweisgeber:in zu führen und etwaige Folgemaßnahmen einzuleiten und den/die Hinweisgeber:in über den Gang des Verfahrens im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren oder den Hinweismangels Anwendbarkeit des HSchG (siehe dazu unten) zurückzuweisen.

Die Webplattform dient der Übermittlung von vermuteten Verstößen im Anwendungsbereich des HSchG (siehe unten) und ermöglicht auch die Nachverfolgbarkeit der Behandlung eines Hinweises. 

Die Nutzung der Webanwendung erfolgt vertraulich. Über die Plattform kann auch kommuniziert werden.

 


Wer kann Hinweisgeber:in sein und sich auf den Schutz des HSchG berufen?

Hinweisgeber:in kann jede Person sein, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zum Unternehmen Informationen über (relevante; siehe unten) Rechtsverletzungen erlangt hat. (siehe § 2 HSchG)

Wer im Rahmen einer eigenen beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt, soll zum Kreis geschützter Personen gehören, weil als Folge des Hinweises wirtschaftliche Nachteile für die berufliche Tätigkeit zu befürchten sind. Wirtschaftliche Nachteile sind vor allem dann zu befürchten, wenn eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit zur Person besteht, auf die sich der Hinweis bezieht. 

Zu Hinweisgeber:innen zählen insbesondere:

  • Mitarbeiter:innen, Bewerber:innen, Praktikant:innen, Lehrlinge 
  • selbständig erwerbstätigte Personen, zB arbeitnehmerähnliche Personen oder freie Dienstnehmer:innen
  • Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
  • Personen, die für einen Auftragnehmer oder Subunternehmer tätig sind

Kund:innen, Empfänger von Schreiben der Inkassoabteilung, Betroffene von Wirtschaftsauskünften, Marketing-Adressaten zählen nicht zum Kreis der nach dem HSchG geschützten Hinweisgeber:innen. Derartige unbeteiligte Dritte, außenstehende Beschwerdeführer:innen unterliegen nicht dem Schutz des HSchG. Hinweise von Personen, die nicht zum gesetzlich definierten Kreis der Hinweisgeber:innen gehören, werden zurückgewiesen. 

 

Sind anonyme Hinweise möglich?

Das Unternehmen hat sich entschlossen, keine anonymen Hinweise zu behandeln. Das HSchG verpflichtet auch nicht dazu. Dennoch werden Hinweise vertraulich behandelt, und dataprotect | schweiger.legal unterliegt auch einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung.

Ein/e Hinweisgeber:in genießt jedoch Identitätsschutz, dh dataprotect | schweiger.legal darf die Identität der Person auch dem Unternehmen nicht offenlegen, sondern muss dies vertraulich behandeln. Eine Offenlegung zB an Behörden ist nur unter den strengen Bestimmungen des § 7 Abs 3 bzw Abs 4 HSchG zulässig

 

Ein Hinweis muss "wahr" sein!

Um den Schutz des HSchG in Anspruch nehmen zu können, muss der Hinweis "wahr" sein, dh die hinweisgebende Person muss in gutem Glauben sein, dass sie/er Tatsachen mitteilt, die einen Rechtsverstoß darstellen, die in den sachlichen  Anwendungsbereich des HSchG fallen.

Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Strafe bis zu EUR 20.000 bedroht ist (siehe § 24 Z 4 HSchG)

  

Welche "Rechtsbereiche" können relevant sein?

Der sachliche Anwendungsbereich des HSchG ist in § 3 HSchG für das Unternehmen wie folgt definiert, wobei das Unternehmen aufgrund der eigenen Tätigkeit davon ausgeht, dass vorwiegend in den fett gedruckten Bereichen, deren Regelungen das Unternehmen auch betreffen, Hinweise relevant sein können, und die anderen Rechtsbereiche für das Unternehmen nicht relevant sind:

  • Öffentliches Auftragswesen, zB Bundesvergabegesetz, BVergGKonz, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit, wettbewerbsbeschränkende Absprachen in Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Vergabegesetze der Länder
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zB Geldwäscherei (§ 165 StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278 StGB), Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, Börsegesetz, Marktmißbrauchs-Verordnung
  • Produktsicherheit und -konformität, zB Produktsicherheitsgesetz, Außenwirtschaftsgesetz, Anhänge I oder II der Marktüberwachungsverordnung der EU,
  • Verkehrssicherheit, zB Eisenbahngesetz, Luftfahrtgesetz, Bundesstraßengesetz, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
  • Umweltschutz, zB Bundes-Umwelthaftungsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Wasserrechtsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit, zB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen nach §§ 177a bis 177c StGB, Sicherheitskontrollgesetz, Strahlenschutzgesetz, Medizinische Strahlenschutzverordnung
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, zB Tierquälerei (§ 222 StGB), Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, EG-Basisverordnung, EU-Kontrollverordnung, Tierarzneimittel-Verordnung
  • öffentliche Gesundheit, zB Arzneimittelgesetz, Clinical Trials Regulation der EU, Medizinproduktegesetz, Medizinproduktebetreiberverordnung
  • Verbraucherschutz, zB Verbrauchergewährleistungsgesetz, Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz, Verbraucherkreditgesetz, Konsumentenschutzgesetz, Pauschalreisegesetz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, zB DSGVO, DSG, Gesundheitstelematikgesetz, Sonderregelungen zum Datenschutz in Materiengesetzen, NISG
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)  sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen

 

Nicht zum sachlichen Anwendungsbereich zählen sonstige Rechtsverletzungen oder auch Mobbing am Arbeitsplatz oder Arbeitszeitverletzungen.

Hinweise in Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich des HSchG fallen, werden zurückgewiesen.  

 

Ablauf einer Meldung 

Wenn eine Meldung erstattet (abgesandt) wird, dann wird ein Benutzername und ein Kennwort/Passwort automatisch generiert und auf dem Bildschirm angezeigt. Mit diesen Informationen ist es Hinweisgeber:innen möglich, den Fortschritt des Hinweises zu verfolgen oder diesen zu ergänzen und auf Rückfragen der Internen Meldestelle zu antworten.

Die Anwendung selbst ist nicht Teil der Website oder des Intranets von dataprotect | schweiger.legal. Die Anwendung wird von der Trusty AG verwaltet und auf sicheren externen Servern gehostet.

 

 

 

 

Um eine Meldung zu erstatten, klicken Sie hier:

 


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