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Kameraattrappen können denkunmöglich personenbezogene Daten verarbeiten und können daher das Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG bzw. die DSGVO nicht verletzen

Auch Kameraattrappen, die technisch nicht in der Lage sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sind immer wieder Thema bei der DSB und auch dem BVwG

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Volltext der Ents des BVwG zur Kameraattrappe im Mehrparteienhaus
BVWGT_20220524_W274_2239029_1_00 Kamerat
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