Kameraattrappen können denkunmöglich personenbezogene Daten verarbeiten und können daher das Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG bzw. die DSGVO nicht verletzen
Auch Kameraattrappen, die technisch nicht in der Lage sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sind immer wieder Thema bei der DSB und auch dem BVwG
Volltext der Ents des BVwG zur Kameraattrappe im Mehrparteienhaus
Kommentar schreiben