Die DSGVO bietet die Möglichkeit, dass Unternehmen und auch öffentliche Stellen, die einen DSB bestellen müssen, auf die Dienstleistung einer dritten Person zugreifen können.
Art 37 Abs 6 DSGVO legt klar, dass der DSB Beschäftigter des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters sein kann, oder auch als seine Aufgaben aufgrund eines Dienstleistungsvertrages erfüllen kann.
Mein Team und ich stehen ihnen auf Grundlage der Auftragsbedingungen (AAB) als externer DSB zur Verfügung.
Dies beginnt mit einer Analyse des Grades der Compliance des Auftraggebers im Hinblick auf die Bestimmungen der DSGVO (bzw. des öAnpassungsG sobald ein solches vorliegt), und Aufzeigen der etwaig notwendigen weiteren Maßnahmen iS eines Soll-Ist-Vergleich und einer GAP-Analyse.
Nach der Umsetzung der Maßnahmen durch das Unternehmen übernimmt ein Teammitglied die Stellung des DSB, und die Aufgaben des DSB im Unternehmen.
Für diese Tätigkeit wird ein Stundensatz / Tagessatz, der von der individuellen Auftragssituation abhängig ist, zur Verrechnung gebracht.
Ein Datenschutzbeauftragter ist von öffentlichen Stellen und und bestimmten Unternehmen zu bestellen.
Die Artikel 29 Datenschutzgruppe hat am 16. Dezember 2016 eine Richtlinie zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten (DSB) veröffentlicht.
Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen DSB zu bestellen, und zwar wenn ihre "Kerntätigkeit" sofern sie
"umfangreich" ist, in bestimmter Art und Weise ausgeübt wird.
"Kerntätigkeit"
Hier verweist die Art. 29 WP darauf, dass die
“Kernaktivität” jedenfalls die vorwiegenden Tätigkeiten eines Unternehmens umfasst, und nicht diejenigen Tätigkeiten, die sich auf die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten als Hilfstätigkeiten beziehen.
Es darf aber nicht vergessen werden, dass es auch Tätigkeiten gibt, die unerlässlich sind, um die eigentliche Tätigkeit des Unternehmens, die nicht in der
Verarbeitung personenbezogener Daten liegt, zu ermöglichen. Werden bei diesen Tätigkeiten personenbezogene Daten verarbeitet, kann auch
eine Kerntätigkeit gegeben sein.
"umfangreich"
Die (Kern)-Tätigkeit bei der die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Verpflichtung der Bestellung des DSB führt, muss „umfangreich“ sein. Der „große Umfang“ wird im Text
der DSGVO nicht definiert, nur ErwG 91 nimmt darauf Bezug.
Es ist nicht möglich, eine exakte Quantifizierung vorzunehmen; es sind mehrere Faktoren bei der Beurteilung nach Ansicht der WP 29 zu berücksichtigen:
Die Anzahl der „Datensubjekte“, und zwar entweder als absolute Zahl oder als Anteil der relevanten Betroffenen
Das Volumen der Daten oder die Anzahl unterschiedlicher Datenarten
Die WP 29 gibt einige Beispiele:
Umfangreiche Datenverarbeitung:
Datenverarbeitung, die nicht „umfangreich“ ist:
Es wird zwischen den „Arten der Datenverarbeitung“ unterschieden, nämlich:
regelmäßige oder systematische Überwachung
Auch zu dieser Art der Datenverarbeitung findet sich keine Definition in der DSGVO; nur in ErwG 24 wird darauf Bezug genommen.
Jedenfalls inkludiert diese Art der Datenverarbeitung alle Arten von Profiling und Tracking im Internet einschließlich der Werbung durch Analyse des
Nutzerverhaltens. Diese Art der Datenverarbeitung ist jedoch keinesfalls auf das Internet beschränkt.
Erfolgt diese Art der Datenverarbeitung in umfangreicher Form und als Kerntätigkeit des Unternehmens, dann ist ein DSB zu bestellen.
Die WP 29 führt folgende Beispiele an:
Die Verarbeitung “besonderer Kategorien personenbezogener Daten” bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Werden derartige „Art. 9“ oder „Art. 10“ Daten (umfangreich und im Rahmen der Kerntätigkeit) verarbeitet, dann ist ein DSB zu bestellen.
Art. 9-Daten sind:
Gesundheitsdaten umfassen nach ErwG 53 auch "Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren". Die Sozialversicherungsnummer einer natürlichen Person stellt in diesem Sinn ein "Gesundheitsdatum" und damit gem. Art. 9 ein Datum dar, dass unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten fällt.
Biometrische Daten fallen nur dann in die besondere Kategorie personenbezogener Daten, wenn durch deren Verwendung die natürlichen Personen eindeutig identifiziert werden. Werden daher Bilddaten bzw. Fingerprints zur Zugangskontrolle oder zur Zeitaufzeichnung verwendet, dann fallen sie unter die Art. 9 - Daten. Werden diese Daten für andere Zwecke verwendet, und ist die eindeutige Identifikation der natürlichen Person ausgeschlossen, dann stellen die biometrischen Daten keine Art. 9-Daten dar.