Wer kennt das nicht?
Es flattert ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrat herein:
„Datum/Zeit: **.**.****, **:** Uhr
Ort: Z, BB Straße Höhe CC Straße, Richtung *****
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***** (A)
Sehr geehrte(r) ....!
Bitte geben Sie als Zulassungsbesitzer des obgenannten Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** am **.**.**** um **:** in Z auf der BB Straße Höhe CC Straße, Richtung ***** gelenkt hat.
Muss man antworten, oder kann man sich auf „DATENSCHUTZ“ berufen, und die Preisgabe der personenbezogenen Daten verweigern?
Mit Schreiben der LPD Tirol vom 23.04.2019 wurde ein Zulassungsbesitzer aufgefordert, die Person bekannt zu geben, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das KFZ gelenkt hat.
Der Halter verweigerte mit Schreiben vom 10.05.2019 die Lenkerauskunft gem. § 103 Abs 2 KFG gegenüber der Behörde mit dem Hinweis auf die DSGVO.
Die Behörde verhängte eine Verwaltungsstrafe von EUR 80,-- wegen Verweigerung der Lenkerauskunft und erlegte dem Halter auch die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von EUR 10,-- auf..
Das Landesverwaltungsgericht hat die Geldstrafe bestätigt und ausgeführt:
Die Behörde verweist darauf, dass nach Art 2 Abs 2 lit d DSGVO, die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit keine Anwendung findet.
Aus dieser Ausnahmebestimmung zieht das LVwG Tirol den Schluss, dass diese Ausnahme nicht nur für Gerichte, sondern auch für sonstige Behörden gilt, und verweist dabei darauf, dass Art 2 Abs 2 lit h DSGVO von „sonstigen Behörde“ spricht, und Art 55 DSGVO streng, zwischen Behörden und Gerichten unterscheidet.
„Somit ergibt sich aus Art 55 DSGVO, dass sich Art 2 Abs 2 lit d DSGVO auf Behörden und nicht auf Gerichte bezieht.“
„Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO muss sich die Tätigkeit der zuständigen Behörde auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung beziehen.“
Das LVwG Tirol ist der Ansicht, dass auch Verfolgungshandlungen in Verwaltungsstrafverfahren unter die Ausnahme des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO fallen, und führt aus:
Mit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe verfolgte die belangte Behörde den Zweck, durch Übermittlung des beigelegten Formulars oder durch Verwendung des Web-Formulars bei dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer den Namen und die Anschrift des Lenkers zu erheben, der den auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** (A) am **.**.**** um **:** Uhr in Z auf der BB Straße, und zwar auf Höhe der CC Straße, in Richtung ***** gelenkt hat und daher die Geschwindigkeitsüberschreitung von 7 km/h, sohin eine Übertretung nach der StVO, begangen hat.
„Bei einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG erhebt die Behörde beim Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, welches bei einer Übertretung verwendet worden ist, den Namen und die Anschrift des Lenkers, sohin personenbezogene Daten, zum Zwecke der Verfolgung einer verwaltungsrechtlichen Straftat.“
Die Schlussfolgerung des LVwG Tirol ist daher:
„Die Lenkerauskunft des § 103 Abs 2 KFG fällt daher unter die Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 lit d DSGVO. Die DSGVO ist folglich bei Lenkerauskünften nach § 103 Abs 2 KFG nicht anwendbar.“
Verwaltungsstrafsachen unterliegen der Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie Polizei und Justiz (DSRL PJ), da lt. ErwG 13 DSRL PJ die "Straftat" autonom auszulegen ist, und auch Verwaltungsstraftaten unter diese Regelungen fallen. Die DSRL PJ wurde in Ö im DSG (§§ 36 ff, 3. Hauptstück: Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs) umgesetzt, und normiert ähnliche Regelungen wie die DSGVO.
Nach § 38 DSG ist eine der Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten die Aufgabenerfüllung im Rahmen gesetzlicher oder gesetzesgleicher Normen durhc die Behörde, die die Verarbeitung durchführt.
Da in § 103 KFG die Lenkererhebung gesetzlich geregelt ist, bestehen mE keine Bedenken dagegen, dass die Behörde diese Daten auch erhebt und verarbeitet.
20.08.2019, Autor:
Michael Schweiger, zert DSBA
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Dr. Siegfried Glaser (Donnerstag, 03 Oktober 2019 15:15)
Im 5. Absatz wird ein "Art 2 Abs 2 lit h DSGVO" zitiert - gemeint wohl litera d? obwohl dort nicht die Rede ist von "sonstigen Behörde" sondern "zuständiger Behörde"...
Ist das korrekt?