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Verantwortlicher: SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG, Huemerstr. 1, A-4020 Linz,
Email-Adresse:
office@dataprotect.at
siehe: www.s-m-p.at

Die Daten werden nicht an Dritte für deren eigene Zwecke weitergegeben (
Empfänger).

 

Für die Abwicklung wird ein Newsletter-Tool (MailChimp) verwendet, und mit dem Unternehmen, das dieses Tool betreut besteht in dokumentiert Vertrag zur Auftragsverarbeitung. MailChimp ist EU-US-Privacy Shield zertifiziert.

Ein
Datenschutzbeauftragter wurde nicht bestellt, da dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Sie haben folgende
Rechte (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen):
Recht auf Auskunft
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit
Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde
Zur Ausübung Ihrer Rechte wenden Sie sich bitte an o
ffice@dataprotect.at oder schreiben Sie uns an die oben angegebene Anschrift.

Da die Verarbeitung der Daten auf der
Einwilligung (= Grundlage für die Rechtmäßigkeit) beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen und Sie erhalten keinen Newsletter mehr.
Die Daten werden dann lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Rechtsbeziehung (z.B. Dokumentation der Einwilligung, Zusendung der Newsletter) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.  

Den
Widerruf der Einwilligung richten Sie bitte an office@dataprotect.at (sie können uns aber auch anrufen oder auf andere Art vom Widerruf der Einwilligung verständigen).  

Löschfrist: Die Daten werden nach drei (3) Jahren nach der letzten Verwendung gelöscht.

 

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DSGVO: Benötigt Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Datenschuz Konkret, April 2017 

(DaKO 2/2017)

Die DSGVO schreibt verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen vor. Doch wann benötigt ein Unternehmen nun einen Datenschutzbeauftragten?

 

In diesem Artikel finden Sie die Antwort auf diese Frage.

 


Der Mindestbuchpreis im grenzüberschreitenden Internethandel

gemeinsam mit Mag. Wolfgang Lackner

Zeitschrift für Informationsrecht (ZIIR 2016/4, 400)

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit eines unterschiedlichen Mindestbuchpreises in Ö und D.

 

Dienstleistervertrag bei Datenverarbeitung und Verpflichtung zur Rückgabe bei Beendigung

lex:itec (2010/04, Seite 18)

In welcher Form muss der Dienstleister (Auftragsdaten-verarbeiter) bei Beendigung des Vertrages die "Daten" zurückgeben. Kann der Auftraggeber verlangen, dass er diese in sein Datensystem einlesen kann?

Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht. Dargestellt am Beispiel "Facebook"

gemeinsam mit Mag. Andrea Kern Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS 2013, 302)

 

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage der Auswirkungen von (negativen) Facebook-Posts auf das Arbeitsverhältnis.


 

IRIS 2008 Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion): 
Gebrauchtsoftwarehandel in Österreich und Deutschland

IRIS 2007 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):
Kann die Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen vermieden werden?

lex:itec (Ausgabe 5/2006)      
Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen   

IRIS 2005 - Tagungsband, (Internationales Recht der Informatik Symposion):         
E-Commerce: Verantwortlichkeit für Unternehmen und vertretungsbefugte Organe aus verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Sicht

 

Datenschutzrechtliche Stellung des Gerichtsvollziehers: Höchstgerichtliche Klärung durch den VwGH

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Dr. Thomas Schweiger beantwortet Fragen zum Einsatz von KI in der Hausverwaltung

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Schadenersatz nach Art 82 DSGVO - wie hoch muss die erlittene Beeinträchtigung sein - der EuGH sagt: Befürchtungen des Datenmissbrauches können ausreichen!

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Eine geschädigte Person will Auskunft vom Schädiger, um die Prozessposition einschätzen oder verbessern zu können - Rechtsmißbrauch oder Anspruch nach Art 15?

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Google Fonts Verfahren - Update: Unterlassungsverfahren auch in der 2. Instanz gewonnen

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Die Weiterleitung der E-Mail-Korrespondenz zwischen Eigentümer:in und Hausverwaltung an externe Unternehmen verletzt das Recht auf Datenschutz

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Das Recht auf Kopie nach der Entscheidung des EuGH - das BVwG hat nun entschieden, dass die Herausgabe ganzer Unterlagen grundsätzlich nicht davon umfasst ist

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