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Die Post bringt allen was …. oder: „es stört mich, dass meine Daten verarbeitet werden.“



Das LG Feldkirch hat Anfang August 2019 (nicht rechtskräftig, 57 Cg 30/19b) einer betroffenen Person EUR 800,-- an Schadenersatz zugesprochen, die es „stört“, dass ihre Parteienaffinität von der Post verarbeitet wird.

 

 

 

Die DSGVO sieht in Art 82 vor, dass „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“ Anspruch auf Schadenersatz hat.

 

§ 29 DSG erweitert diesen Anspruch auf Verstöße gegen § 1 DSG oder Artikel 2 1. Hauptstück des DSG. Weiters legt § 29 DSG fest, dass „[i]m Einzelnen für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts“ gelten.

 

Das LG Feldkirch hat im erstinstanzlichen Urteil festgestellt, dass die Post die personenbezogenen Daten, nämlich die Parteienaffinität des Klägers, die sog. Art 9 Daten (sensible Daten) darstellen, ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet. Die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung ist daher festgestellt.

 

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung hat der Kläger nicht erlitten. Auch sein berufliches Fortkommen wurde durch die Verarbeitung nicht beeinträchtigt. Die Daten wurden nicht an Dritte weitergegeben.

 

Das Gericht hat „lediglich“ festgestellt, dass es den Kläger stört, dass die diesbezüglichen Daten, nämlich die Parteienaffinität (die politische Meinung) durch die Post verarbeitet werden.

 

Das LG Feldkirch hat dem Kläger aus folgenden Überlegungen Schadenersatz zugesprochen:



 

 

Meines Erachtens ist es nach wie vor strittig, ob es ausreicht, dass nur die rechtswidrige Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch wenn es sich um sensible Daten bzw. besondere Datenkategorien des Art 9 DSGVO handelt) bereits einen „Schaden“ iSd Art 82 DSGVO darstellt.

 

Art 82 DSGVO und auch § 29 DSG gehen davon aus, dass ein „Schaden verursacht“ werden muss, und das ist mE eine neben der rechtswidrigen Verarbeitung in Erscheinung tretende Auswirkung nicht unerheblicher Art bei der betroffenen Person.

 

Letztlich werden die Instanzgerichte klären, ob bereits der „Kontrollverlust“, der damit einhergeht, dass der Verantwortliche die Daten rechtswidrigerweise verarbeitet, einen Schaden darstellen kann oder nicht, und wie dieser zu bemessen ist.

 

 

In der Rubrik Schadenersatz des dataprotect Blog finden Sie dazu Hinweise auf Entscheidungen aus Deutschland, bei denen davon ausgegangen wird, dass reine Bagatellschäden einen Schadenersatzanspruch nicht rechtfertigen.

 

 

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass und so ist mE auch die Judikatur des OGH zu verstehen, dass die Ersatzfähigkeit beim immateriellen Schaden nur dann in Frage kommt, wenn „wenn die immateriellen Nachteile über bloße Unlustgefühle hinausgehen und ihnen nicht nur unerhebliches Gewicht zukommt.“ (OGH, 18.09.2009, 6 Ob 231/08, RdW 2009, 837)   

 

 

Bemerkenswert ist, dass im Verfahren der Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.02.2019, die Verarbeitung der Daten durch die Post betrifft, als Beweismittel verwendet werden konnte. Dies ist aufgrund des § 301 ZPO möglich gewesen.

 

 

11.10.2019, Autor:

Dr. Thomas Schweiger


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Volltext des nicht rechtskräftigen Urteils des LG Feldkirch
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LG Feldkirch Schadenersatz Post EUR 800.
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