Das BVwG beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung (24.03.2023, W274 2239029-1) mit der Begleichung von Gebühren für einen Sachverständigen, der vom BVwG im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogen wurde. Es sind insgesamt Sachverständigengebühren von EUR 817,-- aufgelaufen und im Verfahren auch bestimmt worden. Diese Kosten haben (alle) Antragsteller anteilig zu tragen.
Wie kam es zu den Sachverständigenkosten?
Mehrere betroffene Personen beschwerten sich wegen einer Kamera mit „rotem Blinken“, die vermutlich einen Teil des eigenen Kellers des Verantwortlichen überwachte. Eine weitere Kamera im zweiten Obergeschoss des Hauses im Portalbereich verletze ebenfalls das Recht auf Geheimhaltung. Es wurde vorgebracht, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass damit auch Stiegenhaus- und Hofbereiche überwacht werden. Weil die Tochter der Beschwerdeführer regelmäßig das Fahrrad aus dem Keller ins Freie führt, werde diese im Keller beobachtet; auch andere Kinder seien durch die Überwachung betroffen.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab, nachdem der Verantwortliche das Produktblatt zu den Kameras vorgelegt hatte, und erklärt hatte, dass es sich um "Attrappen" handelt. Die DSB legte dabei die Stellungnahme des Verantwortlichen zugrunde.
Gegen diese Bescheid erhoben die Beschwerdeführer die Beschwerde an das BVwG insbes. auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die DSB nie überprüft habe, ob die montierten Kameras mit den Kameras identisch sind, die auf den Produktblättern beschrieben wurden.
Mitteilung des BVwG zur SV-Bestellung und Gebühren
Das BVwG teilte den Parteien mit, dass es beabsichtigte einen Sachverständigen zu bestellen, und bestellte sodann ca 2 Monate nach dieser Mitteilung auch einen allgemein beeideten und gerichtlich bestellten Sachverständigen für Alarmanlagen und Videoanlagen, und stellt diesem drei konkrete Fragen.
Der Sachverständige legte sein Gutachten vor und eine Gebührennote, wobei die Gebühren letztlich mit EUR 817,-- bestimmt wurden, und vorerst aus Amtsgeldern bezahlt wurden.
Auferlegung der Barauslagen (SV-Gebühren)
„Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursachungsprinzip).
Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrages bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlungen, die Barauslagen verursachen.
Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.
Die BF haben den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt. Im Verfahren hat sich keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt. Daher waren die Gebühren des Sachverständigen gemäß § 76 Abs. 1 AVG den BF als antragstellende Partei anteilig, sohin iHv je Euro 102,13 (Euro 817,00 geteilt durch 8 samt Aufrundung) aufzuerlegen.“
Die (inhaltliche) Entscheidung zu den Kameras
Bereits in einer Entscheidung vom 24.05.2022 hat das BVwG (W274 2239029-1) inhaltlich entschieden, und die Beschwerde abgewiesen, da es sich nach den vorgelegten Produktdatenblättern (DSB-Entscheidung vom 18.12.2020, GZ: D124.2766 (2020-0.742.875) sowie der Feststellungen des Sachverständigen (im Verfahren vor dem BVwG) um Attrappen handelt, und keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt.
Rechtlich folgerte DSB, dass ein Geheimhaltungsanspruch voraussetzt, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Kameraattrappen haben keine Aufnahmefunktion. Eine Videoüberwachung kann damit denkunmöglich durchgeführt werden und ist ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden.
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