Die Art 29 DS-Gruppe (in der DSGVO: Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)) hat in einem 30-seitigen Dokument die Regelungen der DSGVO zur Transparenz bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erläutert.
Die Aussagen darin sind die zusammengefasste Meinung der Europäischen Datenschutzbehörden und es ist davon auszugehen, dass diese die Leitlinien als Auslegungsmaxime für etwaige Entscheidungen heranziehen werden.
Die Art 29-DS-Gruppe empfiehlt auch, um die Informationen „verständlich“ iSd Art 12 DSGVO zur Verfügung zu stellen, dies in Form einer „layered privacy notice“ (Datenschutzinformation in Teilschritten) zu machen (siehe Seite – 17 -), insbes. wenn die Datenerhebung im WWW (oder auch in anderen elektronischen Kontexten) geschieht. Wie der Hinweis auf das Impressum an prominenter Stelle auf der Website angegeben wird, sollte gleichzeitig auch mit dem Hinweis: Datenschutz, Datenschutzerklärung, Datenschutzstandards, Privacy, Privacy Notice, Data Protection Notice) auf die notwendigen Informationen hinweisen, und die betroffenen Personen, in dieser Erklärung in mehreren Schritten („layers“ = Schichten) durch die notwendigen Informationen führen, und die Möglichkeit geben, z.B. durch Anklicken weitergehende Informationen zu den einzelnen Themenbereichen (z.B. Speicherdauer, Rechte der betroffenen Personen …) zu erhalten
Die Art 29-DS-Gruppe beschäftigt sich insbes. auch mit der Frage, in welcher Form die Informationen den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen sind.
Auf Seite 18 wird dargelegt, dass aufgrund des sehr guten Zugangsmöglichkeit zum Internet und der Tatsache, dass die betroffenen Personen jederzeit online sein können, und zwar von vielen Orten aus und mittels unterschiedlicher Geräte, eine Datenschutzerklärung oder Datenschutz-Information auf einer Homepage die Informationspflichten erfüllen kann, insbes. wenn man zusätzliche oder auch alternative Möglichkeiten dazu (z.B. Papier) nutzt. Eine zusätzliche Möglichkeit oder eine Alternative kann abhängig von der Art und Weise der Datenerhebung notwendig sein.
Dies ist mE z.B. möglich, wenn bei der Datenerhebung keine ausreichende Möglichkeit gegeben ist, die Informationen iSd Art 13 DSGVO vollumfänglich darzustellen (z.B. auf einem Hinweisschild für eine Videoüberwachung). Beim Hinweis auf die Informationen wird es z.B. mittels QR-Code oder mittels Verweis auf die Datenschutzerklärung auf der Website möglich sein, die Informationen gem. Art 13 DSGVO den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen.
Es werden auch andere Möglichkeiten für die Informationserteilung angesprochen:
· Papierform, wenn mit den betroffenen Personen über Post kommuniziert wird: durch Folder, in der Vertragsdokumentation etc..
· telefonisch: mündliche Information durch eine natürliche Person, um die Möglichkeit zu geben, Fragen zu stellen, oder auch automatisierte Information oder Information auf Tonband, mit der Möglichkeit zusätzlich Fragen zu stellen.
· Geräte ohne Display (Internet der Dinge): Es könnten z.B. QR-Codes, Bildsymbole, schriftliche Information in Papierform (z.B. in der Bedienungsanleitung), öffentliche Informationskampagnen
· persönliche Kontaktaufnahme, z.B. bei Meinungsumfragen: mündliche Erklärungen oder auch schriftliche Informationen, die ausgehändigt werden
· Videoüberwachung / Drohnen: Schilder, die die Informationen beinhalten, aber auch Informationen in Medien oder Zeitungen
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