In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - rechts am Bild zu sehen - vom 28.11.2017 wurde zwei Universitätsprofessoren (als Angestellte der Universität) je EUR 1.000,-- an (immateriellem) Schadenersatz für eine unzulässige Videoaufnahme zugesprochen.
Die Universität von Montenegro hat (bereits am Frühjahr 2011) u.a. in sieben Amphitheatern (Auditorien) und vor dem Rektorzimmer Videoüberwachungsanlagen installiert und auch die Lehrenden darüber informiert. Im März 2011 haben sich zwei Professoren bei der zuständigen Datenschutzbehörde (Agencija za zaštitu ličnih podataka) beschwert. Sie brachten vor, dass die Räume außerhalb der Vorlesungszeiten zugesperrt seien, und es keine Sicherheitsbedenken gäbe, sodass die Videoüberwachung nicht das gelindeste Mittel sei. Sie forderten die Entfernung der Kameras und die Löschung der Daten.
In den Verfahren im Montenegro (bei der Datenschutzbehörde und auch in zivilgerichtlichen Verfahren) hatten die beiden Professoren keinen Erfolg.
Sie wendeten sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Verletzung des Art. 8. der EMRK, wobei sie das Argument der Verletzung desselben auch bereits – ohne Erfolg - im Zivilverfahren in Montenegro geltend gemacht hatten.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die beiden Professoren verlangten auch je EUR 1.000,-- an Schadenersatz (immaterieller Schaden), da Art 48 des montenegrinischen Datenschutzgesetzes den Ersatz des Schadens bei der Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach den generellen Regelungen des Schadenersatzrechtes vorsieht.
In einer Gesamtschau (insbes. §§ 151, 206 und 207) sieht das Obligationenrecht in Montenegro u.a. vor, dass jedermann, der Angst, physische Schmerz oder seelische Schmerzen als Folge der Beeinträchtigung seines/ihres Ansehen oder der Verletzung ihrer Integrität, Freiheit oder von Persönlichkeitsrechten berechtigt ist, eine Unterlassung zu fordern, finanziellen Ersatz oder auch andere Formen von Wiedergutmachung von Schmerzensgeld zu fordern.
Der Gerichtshof sprach den beiden Professoren, die in ihren Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechten durch die unzulässige Videoüberwachung verletzt wurden, je EUR 1.000,-- an Schmerzensgeld bzw. Ersatz für die erlittene Beeinträchtigung zu.
Die Datenschutzgrundverordnung sieht in Art 82 Abs 1 DSGVO ausdrücklich den Ersatz des immateriellen Schadens vor:
Artikel 82
Haftung und Recht auf Schadenersatz
(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
ErwG 85 bezieht sich u.a. auch auf den Schaden, der durch eine Datenschutzverletzung eintreten kann:
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Der ErwG 146 bezieht sich explizit auf die Bestimmung zu Haftung und Schadenersatz, und es ist auch ein Hinweis auf die Verschiebung der Beweislast darin enthalten. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat zu beweisen hat, dass ihn an der Verletzung der Datenschutzvorschriften kein Verschulden trifft:
Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass er in keiner Weise für den Schaden verantwortlich ist. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. (…) Die betroffenen Personen sollten einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. (…) |
Das (neue) österreichische Datenschutzgesetz, welches am 25.05.2018 gleichzeitig mit der DSGVO in Kraft tritt, beinhaltet ebenfalls eine Bestimmung zum Schadenersatz unter explizitem Hinweis auf den Ersatz des immateriellen Schadens:
Haftung und Recht auf Schadenersatz
§ 29. (1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
(2) Für Klagen auf Schadenersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.
In beiden Normen ist ein ausdrücklicher Hinweis auf den immateriellen Schaden enthalten. Es ist daher das „Schmerzensgeld“ oder die Beeinträchtigung, die durch eine Verletzung des Datenschutzes für die betroffenen Personen (natürliche Personen im Geltungsbereich der DSGVO bzw. auch juristischer Personen, die im Geltungsbereich des DSG bleiben, wenn es nicht mehr vor Inkrafttreten geändert wird) entsteht, jedenfalls (ab 25.05.2018) zu ersetzen.
Der EGMR geht offensichtlich davon aus, dass schon bei der unzulässigen Videoüberwachung durch einen Arbeitgeber (in begrenztem Umfang, nämlich im Hörsaal, bei einer Aufbewahrung von einem Jahr – ohne Offenlegung an dritte Personen – eine Beeinträchtigung des Rechtes auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten (Verlust der Vertraulichkeit) gegeben ist, und dies einen Ersatzbetrag von EUR 1.000,-- rechtfertigt.
Dieser Betrag kann daher ein Ansatzpunkt sein, wenn über die Frage der Höhe des eingetretenen immateriellen Schadens diskutiert wird.
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Anita Preinsperger (Dienstag, 14 Juli 2020 10:06)
Ich arbeitete über einer reinigungsfirma bei einem kunden der mich über eine überwachungskamera erfasst hat natürlich wusst ich nicht davon bzw. es befand sich keine Hinweistafel. Wie sich herausgestellt hat wurde das film bzw fotomaterial an meinem Dienstgeber weitergefeben. Die datenschutzbehörde wurde von meiner seite informiert. Meine frage an sie wie und wo kann ich schadenersatz einfordern brauche ich einen Anwalt?
Lg. Anita Preinsperger
Thomas Schweiger (Dienstag, 14 Juli 2020 16:37)
nach neueren Entscheidungen erscheint es möglich, dass gegen den Betreiber der Videoüberwachungsanlage ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, und zwar abhängig davon, wie lange Sie davon betroffen waren, und welche Auswirkungen (Weitergabe der Daten an Ihren Dienstgeber, sonstige Folgen ...) es gehabt hat. Auf meiner Website finden sie im Blog unter "Schadenersatz" auch andere Entscheidungen, die in diese Richtung deuten, zB auch die aktuelle Entscheidung iS Schrems vs. Facebook (EUR 500,--) oder die Entscheidung über die GPS-Überwachung durch den DIentsgeber. Sie können sich gerne an uns wenden, wenn wir für Sie tätig werden sollen.
lG
Thomas Schweiger | dataprotect.
Anita Preinsperger (Dienstag, 14 Juli 2020 18:14)
Ich gehe davon aus über einige monate hinweg. job verlust. Der dienstgeber hat nach wie vor fotos evtl filmmaterial von mir. Was würde das kosten.
Lg. A. Preinsperger
Anita Preinsperger (Freitag, 17 Juli 2020 11:20)
Guten tag, wie kann ich sie telefonisch erreichen?
Lg.Anita Preinsperger